Wissenswertes

Was sind Generika?

 

Generika

Denk Pharma ist ein Hersteller von generischen Arzneimitteln. Doch worum handelt es sich bei sogenannten Generika? Einige der am häufigsten gestellten Fragen werden hier kurz beantwortet:

Was ist ein Originalpräparat?

Originalpräparate sind Arzneimittel, die erstmalig von Pharmaunternehmen entwickelt und zugelassen werden. Diese Arzneimittel können unter anderem einen neuen Wirkstoff enthalten oder
über eine innovative Darreichungsform verfügen, die es bisher nicht auf dem Markt gibt. Originalpräparate sind für einen bestimmten Zeitraum patentgeschützt.

Was sind Generika?

Nach Ablauf der Patente eines Originalpräparates können Generikahersteller Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff wie im Originalpräparat auf den Markt bringen. Diese Arzneimittel werden als Generika (im Singular Generikum) bezeichnet. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird oftmals von Nachahmerprodukten gesprochen.

Haben Generika die gleiche Qualität bzw. Wirksamkeit wie das Original?

Generika sind Arzneimittel, deren Wirkstoffe identisch mit denen der Originalpräparate sind. In Bezug auf die enthaltenen Hilfsstoffe oder Herstellungstechnologien kann es Unterschiede geben.
Die Wirksamkeit bleibt davon jedoch unberührt. Im Laufe des Zulassungsverfahrens wird dies durch die Prüfung der Bioäquivalenz sichergestellt.

Gelten für Generika die gleichen Anforderungen an Qualität und Arzneimittelsicherheit wie für Originalpräparate?

Ja. Für Generika gelten ebenfalls hohe Anforderungen an die Qualität und Arzneimittelsicherheit. Durch verschiedene deutsche und europäische Vorschriften und Behörden wird sichergestellt, dass auch Generikahersteller die hohen Ansprüche in Bezug auf die Produktionsprozesse, Zulassungsvoraussetzungen und Qualitätskontrollen erfüllen.

Warum sind Generika deutlich günstiger als Originalpräparate?

Da für Generika auf die Erkenntnisse der Originalhersteller zurückgegriffen werden kann, fallen die Kosten deutlich niedriger aus. So fallen die hohen Entwicklungskosten für Generikahersteller weg, da die Forschungsergebnisse in Bezug auf den Wirkstoff, die Dosis oder die Indikation der Erstanbieter genutzt werden. Diese Kostenvorteile werden direkt an die Krankenkassen und Patienten weitergegeben. Dadurch wird das Gesundheitssystem finanziell entlastet.



Was sind Rabattverträge?

 

Was sind Rabattverträge?

Rabattverträge werden zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge gewähren die Arzneimittelhersteller einen Rabatt auf bestimmte
Arzneimittel. Die Krankenkasse wiederum sichert dafür zu, dass das rabattierte Präparat bevorzugt an ihre Versicherten abgeben wird.

Seit 2007 sind Apotheker dazu verpflichtet, genau die Präparate herauszugeben, für die die jeweilige Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung kann durch den verordnenden Arzt festgelegt werden. Durch den Vermerk „aut idem“ auf dem Rezept signalisiert der Arzt, dass der Austausch des namentlich verordneten AM auf ein AM eines Rabattvertragspartners ausgeschlossen ist. „Aut idem“ stammt aus dem lateinischen und bedeutet übersetzt „oder das Gleiche“. Wurde das „aut idem“-Kreuz durch den Arzt hingegen nicht gesetzt, so ist ein Austausch innerhalb der Präparate für welche ein Rabattvertrag vorliegt möglich. Ausschlaggebend ist, dass die Wirkstärke und Packungsgröße mit dem verordneten Arzneimittel identisch sind, das Medikament für das gleiche Krankheitsbild angewendet wird und eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform hat.

Die Versicherten haben die Möglichkeit, auch ein anderes Präparat zu wählen, für welches kein Rabattvertrag mit ihrer Krankenkasse besteht. In diesem Fall erstatten die Krankenkassen jedoch
nicht die vollen Kosten. Die anfallenden Mehrkosten müssen hierbei von den Versicherten getragen werden.

 


 Zuzahlungsbefreiung

 

Wann erhalte ich eine Zuzahlungsbefreiung?

Grundsätzlich leisten alle Versicherten eine Zuzahlung von 10 % auf den Abgabepreis von Medikamenten. Diese Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro, jedoch höchstens 10 Euro. Eine Befreiung von diesen Zuzahlungen ist dann möglich, wenn die sogenannte jährliche Belastungsgrenze erreicht worden ist. Hierbei gilt:

  • Kein Versicherter muss mehr als zwei Prozent seiner Bruttoeinnahmen als Zuzahlung leisten
  • Für chronisch kranke Patienten gilt eine Belastungsgrenze von einem Prozent seiner Bruttoeinnahmen